Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz soll einen rechtlichen Rahmen schaffen, um den Schutz der Umwelt, Menschen- und Kinderrechte entlang globaler Lieferketten zu verbessern. Das neue Lieferkettengesetz verfolgt primär das Ziel, wesentliche Menschenrechte auch außerhalb des eigenen Betriebs entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu schützen. Damit müssen Unternhehmen auch die Aktivitäten ihrer unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer kritisch hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen untertuchen. Ein zentraler Baustein dabei ist, das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit druchzusetzen. 

Es gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern, ab Januar 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Die Rechtsform des Unternehmens spielt keine Rolle. Der Hauptverwaltungs- oder Satzungssitz bzw. die Hauptniederlassung muss in Deutschland ansässig sein. Es gilt zu beachten, dass das Gesetz auch für Unternehmen, welche gemäß § 13d HGB eine Zweigniederlassung in Deutschland haben gültig ist. Das bedeutet, dass auch Tochterunternehmen ggf. in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen können. Das Gesetz hat auch mittelbar Auswirkungen auf kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), da diese in der Lieferkette involviert sein können. 

Im Rahmen des LkSG müssen Unternehmen definierte Sorgfaltspflichten einhalten:

  • Feststellung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • Abgabe und Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung
  • Risikoanalyse & Risikomanagement
  • Einrichtung von Beschwerdeverfahren
  • Dokumentation & Berichterstattung über das Lieferkettenmanagement
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit R2C einhalten

Unternehmen sind aufgefordert eine Grundsatzerklärung abzugeben. Diese beinhaltet die Strategie zur Einhaltung der Menschenrechte, sowie die menschenrechtsbezogene Erwartungen an Beschäftige und Zulieferer in der Lieferkette. Die Anforderungen aus der Grundsatzerklärung können mit R2C_verteilt, gesteuert, protokolliert und überwacht werden.

Die Verantwortung für das LkSG kann zentral oder dezentral gesteuert werden – Stab oder Linie

Nutzung von exogenen Daten wie z.B. Human Freedom Index, Transparency Korruptionsindex etc. zur Bewertung der Lieferanten.

Detailanalyse der „Risiko“-behafteten Lieferanten mittels Sanktionslistenabgleich, Adverse-Media, Fragebögen und/oder Vor-Ort-Audits.

Abbildung durch Hinweisgebersystem in Form der Bereitstellung eines Beschwerdeformulars auf der Inter- oder Intranetseite des Unternehmens.

R2C_GRC setzt die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gesetzeskonform um.

  • Lieferanten-Risikomanagement
  • permanentes Screening und Monitoring zur sofortigen Identifikation neuer Risiken
  • Historisierungsprozess: Erzeugen historischer Berichte und Vergleiche von aktuellen und historischen Daten
  • Umfragemanagement
  • Fragebogenfunktion für Lieferantenbefragung
  • umfassende Überwachung mittels Indikatorenmanagement
  • integriertes Beschwerdemanagement (Melde- und Hinweisgebersystem)
  • Richtlinienmanagement
  • Compliance Audits
  • BI Reporting
  • Integration in bestehende ERP-Systeme
  • revisionssichere Abbildung der gesetzlichen Anforderungen

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